Zuschüsse, Sponsoring, Spenden und Zuwendungen

Wie nennt man es eigentlich, wenn eine NPO Geld im ideellen Bereich bekommt? Meistens sprechen wir von Spenden. Aber auf Kontoauszügen oder in Bewilligungsbescheiden lesen wir auch andere Begriffe:

  • Spende
  • Schenkung
  • Unterstützung
  • Gabe
  • Aufwandsspende
  • Zuschuss
  • Sachspende
  • Stiftung
  • Zustiftung
  • Sponsoring

Das Problem mit den Begriffen ist, dass sie stark alltagssprachlich oder durch die Historie der NPO geprägt sind und ihre rechtliche Bedeutung dadurch unscharf wird. Daher folgt nun eine kleine Begriffsbestimmung der fürs Fundraising relevanten Begriffe.

Zuwendung

Zuwendung ist ein übergeordneter Begriff, der insbesondere Mitgliedsbeiträge, Zustiftungen und die verschiedenen Arten von Spenden bezeichnet. Aus diesem Grund heißt die alltagssprachlich als Spendenbescheinigung bezeichnete Bestätigung ans Finanzamt auch Zuwendungsbestätigung (s. u.).

Spende

Spenden sind die häufigste Form finanzieller Zuwendungen. Damit ei­ne Spende steuerlich geltend gemacht werden kann, muss die spenden­de Person sie freiwillig gemacht haben. Und damit ist jetzt kein Verzicht auf moralischen Druck durch unangemessene Fundraising-Methoden gemeint. Freiwillig bedeutet, dass die Spende …

  • weder aus rechtlichen Gründen, noch aus
  • sogenannten tatsächlichen Gründen (z. B. Zwang, Vereinbarung, moralischer Druck)

gegeben wurde. Der BFH hat dies einmal so formuliert:

„Der Spender handelt rein altruistisch, ausschließlich in der nach außen erkennbaren Motivation, Gutes zu tun, ohne sich dadurch einen eigenen Vorteil zu verschaffen.“

Rechtlich gesehen handelt es sich bei einer Spende um eine Schenkung gemäß BGB. Von der im Normalfall (oberhalb der Freibetragsgrenze) anfallenden Schenkungssteuer sind NPOs durch ihre Gemeinnützigkeit befreit. Zweckgebundene Spenden wären nach dieser Lesart Schenkungen unter Auflage.

Keine Spenden sind nach der Definition des BFH also Zuwendungen, die einem einen Vorteil bringen oder die nicht freiwillig sind. Typische Fälle von Nicht-Spenden sind also:

  • Zahlungen aufgrund eines Bußgeldverfahrens oder einer gericht­li­chen Auflage
  • Zahlungen in Folge einer testamentarischen Verpflichtung
  • Eintrittsgelder bei Benefizveranstaltungen
  • „Schutzgebühr“ beim Bezug einer Broschüre
  • Zugang zu Bonusleistungen
  • Zahlungen, für die eine Werbeleistung erbracht wird
  • Zahlungen, für die man sich einen sonstigen Vorteil verspricht

Keine Gegenleistung im obigen Sinne und damit unschädlich für eine Zuwendungsbestätigung sind zum Beispiel:

  • Verpflichtung zum Verwendungsnachweis
  • Zweckbindung der Spende
  • höfliches Erwähnen der Förderung, z. B. in einer Broschüre, so dass es noch nicht werblich ist (Sponsoring-Erlass)
  • Zusendung einer Zuwendungsbestätigung

Zeitnahe Mittelverwendung

Wenn der Staat die Förderung gemeinnütziger Zwecke durch Steuervergünstigung fördert, legt er auch Wert darauf, dass die Mittel dementsprechend verwendet werden. Das betrifft einerseits die Zweckbindung, aber insbesondere auch die sogenannte zeitnahe Mittelverwendung nach § 55 Abs. 1 Nr. 5 der AO.

Sie besagt, dass Spenden spätestens in den auf das Zuflussjahr folgenden zwei Kalenderjahren für die Satzungszwecke verwendet werden müssen.

Seit 2021 gilt die Verpflichtung zur zeitnahen Mittelverwendung nicht bei NPOs, die Einnahmen von unter 45.000 Euro jährlich haben. Dabei werden die Einnahmen aus allen vier Sparten zusammengenommen.

Am Ende des Kalender- oder Wirtschaftsjahres noch vorhandene Mittel müssen einer zulässigen Rücklage oder in sonstiger zulässiger Weise dem Vermögen zugeführt werden.

Erbschaften und Vermächtnisse unterliegen nicht der zeitnahen Mittelverwendung, können also beispielsweise zum Aufbau einer freien Rücklage verwendet werden.

Auf die Unterschiede zwischen Spende, Sachspende und Aufwandsverzichts-Spende geht das Kapitel 7.11.5 (Zuwendungsbestätigung) im Fundraising-Coach ein.

Zuschuss

Zuschuss ist auch ein Alltagsbegriff und kein rein juristischer Terminus. Wir kennen zum Beispiel den Zuschuss im Alltag …

  • zum Fahrradkauf der Nichte,
  • zum Hauskauf der Kinder,
  • zur Anschaffung in einem Verein.

Gemeint ist dabei immer, dass der gegebene Betrag nicht die kompletten Kosten abdeckt, sondern lediglich einen Teil davon. Außerdem wird erwartet, dass der Zuschuss zweckgebunden eingesetzt wird, anders als zum Beispiel das frei gegebene Taschengeld.

Rechtlich gesehen sind Zuschüsse Vermögensvorteile, die von einem Zuschussgeber im eigenen Interesse und ohne Gegenleistung an einen Zuschussnehmer geleistet werden. Das kann zum Beispiel durch eine Stiftung, eine öffentliche Einrichtung oder den Arbeitgeber geschehen. Zuschüsse können in Geldform, als Wirtschaftsgut oder als Dienstleistung geleistet werden. Steuerlich können wir Zuschüsse in steuerpflichtige und steuerfreie Zuschüsse unterscheiden.

Echte Zuschüsse (nach BFH) liegen dann vor, wenn die Zahlung nicht (!) auf Grund eines Leistungsaustauschverhältnisses erbracht wird. Darunter fallen also Förderungen aus strukturpolitischen, volkswirtschaftlichen oder allgemeinpolitischen Gründen (Theater, Jugendarbeit, Sport etc.).

Die meisten der sogenannten Zuschüsse an NPOs dürften also unechte Zuschüsse sein. Unecht, weil sie zum Beispiel aufgrund einer Leistungsvereinbarung bezahlt werden und nur im Sprachgebrauch als Zuschuss bezeichnet werden. Typisch für unechte Zuschüsse sind Leistungsvereinbarungen, nach denen z. B. 20 % der Kosten von der NPO zu tragen sind und 80 % als Zuschuss durch die Kommune geleistet werden.

Sponsoring

Sponsoring ist nicht nur sprachlich, sondern insbesondere steuerrechtlich völlig anders zu behandeln als eine Spende. Es darf also keinesfalls grundsätzlich von Sponsoring gesprochen werden, wenn es um Firmenkooperationen geht.

Spenden:

  • freiwillig und unentgeltlich, keine Gegenleistung.
  • Zuwendungsbestätigung, Sonderausgabenabzug bei Firmen

Sponsoring:

  • Geschäft auf Gegenleistung
  • Rechnung, Betriebsausgabe beim Unternehmen

Dementsprechend sind die Einnahmen aus Sponsoring zu versteuern und fallen buchhalterisch in den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder in die Vermögensverwaltung.

Weist der Sponsor auf seine Unterstützung ohne besondere Hervorhebung lediglich hin, liegt noch kein Leistungsaustausch vor. Von einem nicht zu vernachlässigenden Hinweis kann man aber ausgehen, wenn dem Sponsor das ausdrückliche Recht eingeräumt wird, die Sponsoringmaßnahme im Rahmen seiner Werbung zu vermarkten.


Dieser Beitrag ist ein leicht bearbeiteter Ausschnitt aus dem Fachbuch “Fundraising-Coach”.

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